Liebe Mitarbeiter(innen),
um möglichen Missverständnissen in Zusammenhang mit dem Umgang einer Corona Diagnose entgegen zu wirken, möchte ich einige Punkte klarstellen:
- Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet seine Erkrankung bzw. die Diagnose seinem Arbeitgeber offen zu legen – dies gilt für jede Krankheit, auch für eine Corona-Infektion! Es muss lediglich die Arbeitsunfähigkeit mittels Krankschreibung bescheinigt werden.
- Es gilt der persönliche Datenschutz, das heißt der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Belegschaft oder einzelne Personen im Unternehmen über die Krankheit/Diagnose eines anderen Arbeitnehmers zu informieren.
- Die Definition und Kategorisierung der Kontaktpersonen wird durch das Gesundheitsamt in Zusammenarbeit mit der betroffenen Person durchgeführt.
- Die Kontaktnachverfolgung wird durch das Gesundheitsamt eingeleitet, NICHT durch den Arbeitgeber
Aufgrund dieser Tatsachen habe ich auch den angehängten Leitfaden nochmal überarbeitet.
Das Dokument zum Download:
Ergänzung zur Vorgehensweise bei einer Corona -Diagnose