Flucht- und Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr, Stellplätze und sonstige Zu- und Anfahrtswege sind unbedingt und jederzeit in voller Breite freizuhalten.
Fluchtwege, Treppen und Verkehrswege in Gebäuden und im Freien müssen ständig in voller Breite freigehalten werden.
Türen in Fluchtwegen und Notausgängen dürfen während der Betriebszeit nicht verschlossen werden.
Notausgänge müssen jederzeit in Fluchtrichtung begehbar sein.
Jeder Beschäftigte ist über die Lage und den Verlauf von Flucht- und Rettungswegen zu unterweisen. Er hat mit dafür Sorge zu tragen, dass diese Wege nicht verstellt werden (Teil der Sicherheitsbelehrung).
Sicherheitsschilder (Sicherheitskennzeichen, wie Brandschutz-, Rettungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungs-Zeichen) sowie aushängende “Flucht- und Rettungspläne”, die den Verlauf der Rettungswege sowie sämtliche Feuerlösch- und Meldemöglichkeiten zeigen, dürfen nicht verdeckt und/oder zugestellt werden.
Jeder hat die Pflicht, sich die Flucht- und Rettungswege seines Arbeitsbereiches einzuprägen.
Fahrzeuge, die in Anfahrtszonen für die Feuerwehr parken, müssen aus diesem Bereich entfernt werden.
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Bis zum Eintreffen der Feuerwehr muss jede unnötige Luftzufuhr zum Brandherd vermieden werden, d.h. Feuerschutzabschlüsse, Fenster und Türen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten. Rauchschutztüren […]
Alle Beschäftigten sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Verhütung von Bränden beizutragen. Alle haben sich mit dieser Brandschutzordnung und dem Aushang Brandschutzordnung Teil A (siehe Punkt […]