J. Besondere Verhaltensregeln
- Jede ungewollte Entzündung von Stoffen – sei sie auch geringfügig – muss den Brandschutzbeauftragten unverzüglich gemeldet werden. Auf § 310 a StGB (Herbeiführen einer Brandgefahr) wird hingewiesen.
- Bei Eintreffen der Feuerwehr ist der Einsatzleiter der Feuerwehr durch die alarmierende Person mit einem kurzen Bericht über den Hergang des Unglückes und die bereits eingeleiteten Maßnahmen zu informieren.
- Der Einsatzleiter der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung und bestimmt die weitere Vorgehensweise bei Rettung, Evakuierung und der Schadensbekämpfung. Seine Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Falls eine Person gesundheitliche Beschwerden anzeigt, ist sofort ein Arzt aufzusuchen bzw. der Rettungsdienst zu verständigen.
- Die Bergung von Sachwerten und Arbeitsmitteln darf erst nach Freigabe des Gefahrenbereiches durch die Polizei bzw. Feuerwehr erfolgen.