Ab 01.01.2023 wird für alle Arztpraxen die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingefürhrt, das heißt, es gibt keine Krankmeldung mehr für den Arbeitgeber in Papierform – diese gibt es nur noch für die kranke Person.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber kann dort die Daten der Krankmeldung elektronisch abrufen.
Folgendes gilt weiterhin verpflichtend für alle Mitarbeiter:
Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit, und zwar vor Arbeitsbeginn (Beginn der jeweiligen Kernarbeitszeit) telefonisch
Sollte beim ersten Anruf niemand erreichbar sein, ist es so lange zu versuchen, bis die Abwesenheit tatsächlich mitgeteilt werden konnte.
Eine Information über die Arbeitsunfähigkeit mittels Nachrichtendienst (WhatsApp, E-Mail, etc.) ist unzulässig.
Folgende Bescheinigung gibt es weiterhin in Papierform und können nicht elektronisch abgerufen werden:
Das Dokument zum Download:
Krankmeldung – Neue Regelung ab 01.01.2023